Damit, in Verbindung mit den bereits vorhandenen Akten sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren, ist der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Welche zusätzlichen Fragen des Gerichts im Rahmen einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen sollten ist weder ersichtlich noch wird es dargelegt. Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 122 V 157 E. 1d) auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten. Aus demselben Grund ist auch auf eine Zeugenbefragung der neuropsychologischen Gutachterin Dr. phil.