Vorliegend ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Gericht zu erwarten wäre. Ein umfassendes Bild von deren Gesundheitszustand, kognitiven Fähigkeiten sowie Verhalten im Alltag, insbesondere im Umgang mit ihren Finanzen, vermittelt bereits das Gutachten vom 25. Februar 2022 (act. 50). Damit, in Verbindung mit den bereits vorhandenen Akten sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren, ist der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt.