Ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergibt sich weiter weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (der im Wesentlichen den Anspruch einer Partei auf eine mündliche, öffentliche Verhandlung statuiert unter Publikums- und Presseanwesenheit, nicht aber einen Anspruch auf Abnahme bestimmter Beweise wie etwa einer persönlichen Anhörung, vgl. etwa BGer 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) noch aus Art. 29 Abs. 1 BV (der ebenfalls keinen verfassungsmässigen Anspruch auf mündliche Anhörung statuiert, sondern eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit genügen lässt, vgl. statt vieler BGer 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.3).