5A_706/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Im Kanton Zug erklärt § 56 EG ZGB auf das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechtes – das VRG für anwendbar. Letzteres schreibt in seinem § 68 vor, dass den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben ist, wobei die Anordnung weiterer Schriftenwechsel oder einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall in das Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt wird. Ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergibt sich weiter weder aus Art. 6 Ziff.