Erwachsenenschutzbehörde anwendbar ist. Hingegen schreibt das ZGB für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 450 ff. ZGB) eine persönliche Anhörung nicht vor, mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung. Ausserhalb letzteren Bereichs bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der – ggf. als kantonales Recht anwendbaren – eidgenössischen Zivilprozessordnung, ob eine persönliche Anhörung geboten ist (Art. 450f ZGB; vgl. etwa BGer 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 2.1; 5A_706/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).