2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand sowie Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein, der Schwächezustand also lediglich einzelne Bereiche betreffen bzw. das Unvermögen sich nur hinsichtlich einzelner Angelegenheiten auswirken (Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl.