1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020, so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Als von der Massnahme betroffene Person ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe am 19. Juli 2020 wurde die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.