Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. Dezember 2018 im Kanton I.________. Eine Übergabe an die KESB J.________ war im Zeitpunkt des Antrags auf Aufhebung der Massnahme noch nicht erfolgt (act. 3 S. 3). Gemäss Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB wurde deshalb die örtliche Zuständigkeit der KESB Zug für den Entscheid über die Aufhebung der Massnahme für den Zeitraum der Verfahrenshängigkeit perpetuiert.