I. Auf Nachfrage des Gerichts hin (act. 54) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2022 mit, dass seine Klientin keine Rechtsschutzversicherung besitze (act. 56). J. Am 20. April 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (act. 57). Das Verwaltungsgericht erwägt: