Am 18. Oktober 2021 äusserte sie ebenfalls telefonisch den Wunsch, die Entbindung von der Schweigepflicht "aufheben" zu wollen, wovon sie indes in der Folge Abstand nahm (Aktennotiz vom selben Tag, act. 41). In der Folge partizipierte sie ohne weitere diesbezügliche Vorbehalte an der Begutachtung (act. 50). G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Akten ein (act. 49; Akten A.________ 1-6).