29, 32) und Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Fragenkatalogs (act. 38) konnte die Begutachtung am 4. August 2021 in Auftrag gegeben werden (act. 39). Am 5. August 2021, mithin nach Ablauf der Einwandfrist, teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, mit einer Begutachtung durch den Nachfolger ihres damals behandelnden Arztes nicht einverstanden zu sein und machte geltend, von der laufenden Frist nichts gewusst zu haben (Aktennotiz vom gleichen Tag, act. 40). Am 18. Oktober 2021 äusserte sie ebenfalls telefonisch den Wunsch, die Entbindung von der Schweigepflicht "aufheben" zu wollen, wovon sie indes in der Folge Abstand nahm (Aktennotiz vom selben Tag, act. 41).