F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 stellte das Verwaltungsgericht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in Aussicht (act. 27). Die ihr damit zugestellte Entbindungserklärung von der Schweigepflicht retournierte sie am 19. Mai 2021 (act. 28, BF-act. 8). Nach Rücksprache mit dem Kantonsspital E.________ (act. 29, 32) und Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Fragenkatalogs (act. 38) konnte die Begutachtung am 4. August 2021 in Auftrag gegeben werden (act. 39).