E. Nach mehrmaliger Aufforderung (Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 12. und 22. Februar 2021, act. 19, 21) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 4. März 2021 den Bericht über eine neuropsychologische Untersuchung vom 17. April 2019 ein (BF-act. 7) und stellte den Antrag, es sei in einem Zwischenentscheid über die Anhörung der Beschwerdeführerin zu entscheiden (act. 22). Diese Akten wurden der KESB und der ehemaligen Beiständin zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt (act. 23), worauf beide verzichteten (act. 24).