C. Am 19. August 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ dem Gericht an, dass er A.________ neu vertrete. Er beantragte unter anderem die unentgeltliche Prozessführung und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner Person (act. 10), was die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer mit Verfügung vom 21. August 2020 bewilligte (act. 11). D. Mit Replik vom 24. September 2020 präzisiert A.________ – nunmehr anwaltlich vertreten – ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass Ziffer 1 des KESB-Entscheids vom 23. Juni 2020 (Abweisung des Antrags auf Aufhebung der bestehenden Urteil F 2020 29 3