{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-05-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-29_2022-05-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_29_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_29", "Checksum": "034ba259494ca58823b4cb03418ee961"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:20", "Checksum": "61d3e28402605a496432aa926f1f33cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n - 50 Minuten für Schreiben an das Gericht vom 19. sowie Kenntnisnahme von\nSchreiben des Gerichts am 23. Februar 2021 (das Schreiben vom 19. Februar 2021\nerschöpft sich in der Zustellung eines anderen als des vom Gericht angeforderten\nBerichts sowie in der Rüge überlanger Verfahrensdauer bei gerade einmal\nviermonatigem Zeitablauf seit Eingang der letzten Stellungnahmen; das Schreiben\ndes Gerichts vom 22. Februar 2021 war folglich repetitiv und einzig nötig, weil der\nbereits zuvor verlangte Bericht durch den Rechtsvertreter nicht eingereicht wurde);\n- 30 Minuten für Schreiben an das Gericht vom 4. März 2021 (notwendig: 10 Minuten\nzwecks Einreichung des angeforderten Berichts; nicht entschädigungspflichtig ist\ndie Wiedergabe von Gesetz und Rechtsprechung sowie die erneute Rüge\nüberlanger Verfahrensdauer, die nachgerade rechtsmissbräuchlich erscheint\nangesichts nicht zuletzt durch die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsanwalt\nverursachter Verzögerungen);\n- 10 Minuten zur Durchsicht der Mitteilung der KESB bzgl. Verzicht auf\nStellungnahme (anrechenbar: 5 Minuten);\n- 20 Minuten für Telefonate mit dem Verwaltungsgericht am 11. Mai 2021\n(anrechenbar: 5 Minuten; telefonisches Bedrängen der Verfahrensleitung ist nicht\nzu entschädigen);\n- total 50 Minuten für Schreiben an das Gericht vom 19. Mai 2021 (erneute Rüge\nüberlanger Verfahrensdauer, die angesichts laufender Bemühungen um\nBegutachtung erneut rechtsmissbräuchlich erscheint) sowie \"Durchsicht Dossier zu\nden Prozesshandlungen\" in diesem Zusammenhang (letzteres ist bereits deshalb\nnicht zu entschädigen, da dem Anwalt die Prozesshandlungen bereits bekannt\nwaren);\n- 5 Minuten für Kenntnisnahme eines Schreibens des Gerichts am 8. April 2022\n(Doppelerfassung);\n- total ca. 400 Minuten bzw. 6 Stunden und 40 Minuten zur Betreuung von und zum\nAustausch mit der Klientin (anrechenbar: angesichts der kognitiven\nBeeinträchtigung der Klientin ein immer noch aussergewöhnlich hoher Umfang von\n5 Stunden).\n\n7.2.3 Die angemessene Entschädigung des Rechtsvertreters ist demnach ausgehend\nvon einem Stundenaufwand von total rund 15 Stunden zu bemessen. Davon ist die Hälfte\nvon der KESB als Gegenpartei im Umfang ihres Unterliegens zu tragen, ausmachend 7.5\nStunden à Fr. 220.– zuzüglich Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von\n7.7 %, d.h. der Betrag von insgesamt Fr. 1'830.35. Im Umfang des Unterliegens der\n\nUrteil F 2020 29\n19\n\nBeschwerdeführerin ist ihr Rechtsvertreter aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei\npraxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.– inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zum\nTragen kommt (§ 27 Abs. 3 VRG; vgl. ausserdem etwa VGer S 2019 124 E. 2.2). RA Dr.\niur. B.________ ist demnach aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'650.– (7.5 Stunden à Fr.\n220.–) zu entschädigen.\n\nUrteil F 2020 29\n20\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.\nZiffer 1 des KESB-Entscheids Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 wird abgeändert\nwie folgt: \"Der von A.________ am 20. Januar 2020 gestellte Antrag auf\nAufhebung der für sie bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen wird\ninsoweit gutgeheissen, als die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen\nWohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung aufzuheben ist (KESB-Entscheid Nr.\n2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 2 lit. c) und d)). Im Übrigen wird der\nAntrag abgewiesen.\"\nDarüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Spruchgebühr von Fr. 1000.– wird zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt\n(Fr. 500.–), indes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die\nStaatskasse genommen.\n\n3. Der Beschwerdegegnerin werden keine Kosten auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin eine\nParteientschädigung von Fr. 1'830.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).\n\n5. RA Dr. iur. B.________ ist aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'650.– (inkl. Auslagen\nund Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und an\nC.________ (je unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme der\nBeschwerdeführerin vom 8. April 2022) sowie zum Vollzug der Ziffern 2-5 im\nDispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 6. Mai 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 29\n"}