{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-05-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-29_2022-05-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_29_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_29", "Checksum": "034ba259494ca58823b4cb03418ee961"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:20", "Checksum": "61d3e28402605a496432aa926f1f33cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n5.3 Anzufügen bleibt, dass selbstredend die Notwendigkeit der Beistandschaft auch in\nden verbleibenden Bereichen im Sinne der Subsidiarität neu zu beurteilen sein wird,\nsofern es der Beschwerdeführerin inskünftig gelingt, Hilfe anzunehmen und damit ihre\nSchwächen auszugleichen. Darauf ist hier nicht näher einzugehen. Die entsprechende\nPrüfung wird – ebenso wie eine allfällig zunächst zu prüfende Verschärfung der\nMassnahmen, wie sie die frühere Beiständin angeregt hat (act. 3 S. 3) – zu gegebenem\nZeitpunkt voraussichtlich der neu zuständigen KESB J.________ obliegen, nach erfolgter\nÜbertragung der Massnahme nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens (E. 1.1 vorne).\n\n6. Zusammenfassend ist die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB\ni.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB hinsichtlich der Bereiche Wohnen sowie Arbeit/Tagesstruktur/Bildung aufzuheben (oben E. 5.1.3 f.). Die Vertretungsbeistandschaft erweist sich\nhingegen – ebenso wie der Entzug des Zugriffsrechts auf das Zahlungsverkehrskonto\nnach Art. 395 Abs. 3 ZGB – zur Wahrung des Wohls der Beschwerdeführerin als\nerforderlich, geeignet und verhältnismässig, soweit die Bereiche Administration und\nFinanzen betreffend. Ziffer 1 des KESB-Entscheids Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020 ist\ndemnach dahingehend anzupassen, dass der von A.________ am 20. Januar 2020\ngestellte Antrag auf Aufhebung der für sie bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen\ninsoweit gutzuheissen ist, als die Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Wohnen und\nArbeit/Tagesstruktur/Bildung aufzuheben ist (KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 2 lit. c) und d)). Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.\n\n7.\n7.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und\ndem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr\nzwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter\nanderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und\nSchwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der\nParteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung\nüber die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).\n\nVorliegend rechtfertigt sich bereits angesichts der durchgeführten Begutachtung sowie des\ndadurch verursachten Aufwandes die Festlegung der Spruchgebühr ermessensweise auf\n\nUrteil F 2020 29\n17\n\nFr. 1’000.–, d.h. am oberen Rande der praxisgemäss auf einen Betrag zwischen Fr. 400.–\nund 1’000.– festzusetzenden Kosten für Verfahren im Erwachsenenschutzrecht (§ 1\nAbs. 4 der Kostenverordnung sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für\ndie Festlegung der Gerichtskosten). Die antragsgemässe Aufhebung der Beistandschaft in\nzwei der vier betroffenen Bereiche ist als hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin zu\nwerten, die im Übrigen unterliegt. Entsprechend ist ihr die Hälfte der Spruchgebühr\naufzuerlegen. Ihr Anteil von Fr. 500.– ist auf die Staatskasse zu nehmen, da ihr die\nunentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Der KESB sind keine Kosten zu belasten (§\n24 Abs. 1 VRG).\n\n7.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss § 28 Abs. 2 VRG nach\nMassgabe ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB.\nDie Parteientschädigung umfasst eine angemessene Entschädigung für das Honorar und\ndie notwendigen Barauslagen, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen (§ 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht).\nIm Umfang ihres Unterliegens hat ihr Rechtsbeistand gegenüber der ihn bestellenden\nBehörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die\nVertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (§\n27 Abs. 3 VRG).\n\n7.2.1 Mit Honorarnote vom 20. April 2022 (act. 57) macht der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin für seine Bemühungen im vorliegenden Gerichtsverfahren einen\nZeitaufwand von 19 Stunden und 50 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.–\nsowie Spesen von 150.– für Kopien und 25.– für Portokosten geltend, zuzüglich\nMehrwertsteuer, ausmachend total Fr. 4'887.60.\n\n7.2.2 Nicht durch die Gegenpartei oder das Gericht zu entschädigen sind davon\nfolgende Aufwände, die als unangemessen zu qualifizieren und mithin zu kürzen bzw. zu\nstreichen sind:\n- 45 Minuten für das Ausarbeiten des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege\n(anrechenbar: maximal 30 Minuten bei sehr einfachen, liquiden Verhältnissen);\n- 20 Minuten für die Durchsicht und Weiterleitung der Verfügung über die\nGenehmigung der unentgeltlichen Rechtspflege (anrechenbar: 10 Minuten);\n- 35 Minuten für diverse Telefonate mit dem Gericht am 12. und 13. Januar sowie am\n9. Februar 2021 (zu entschädigen: 5 Minuten; nicht zu entschädigen ist\ntelefonisches Bedrängen der Verfahrensleitung);\n\nUrteil F 2020 29\n18\n\n"}