{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-05-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-29_2022-05-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_29_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_29", "Checksum": "034ba259494ca58823b4cb03418ee961"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:20", "Checksum": "61d3e28402605a496432aa926f1f33cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\ndazu notwendige (niederschwellige) Unterstützung und Hilfe nicht anzunehmen bereit ist\n(act. 50 S. 23). Das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 390 Abs. 1\nZiff. 1 ZGB und somit auch eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin und eines\ndringenden Handlungsbedarfs ist daher jedenfalls mit Bezug auf die Bereiche\nAdministration und Finanzen nach wie vor klar zu bejahen. Hingegen ist mit Blick auf die\npositive Entwicklung in den Bereichen Arbeit/Tagesstruktur/Bildung sowie Wohnen ein\nhinreichender Schwächezustand nicht mehr ausgewiesen, zumal auch gemäss der\nBeiständin die Beschwerdeführerin offenbar \"zur Ruhe gekommen\" sei seit sie allein\nwohne und sich schulisch nun besser organisieren könne (vgl. angefochtener Entscheid\nvom 23. Juni 2020, KESB-act. 2 Ziff. 4 S. 6). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist dabei\nauch ihr Unvermögen, die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturität\nfristgerecht abzuschliessen und Dokumente für den diesbezüglichen Nachteilsausgleich\nbeizubringen (act. A.________ 6) als isoliertes Versäumnis, und nicht als Ausdruck eines\nhinreichenden Schwächezustands zu werten. Was die Wohnsituation angeht, so ist zwar\naktenkundig, dass die Beschwerdeführerin eine Wohnung angemietet hat, die mit Blick auf\nihre finanziellen Verhältnisse eigentlich zu teuer erscheint (Fr. 1'780.–, vgl. act. 50 S. 10).\nAbgesehen von der dadurch bewirkten Einschränkung ihres finanziellen Spielraums ist\nindes nicht aktenkundig, dass sich im Bereich Wohnen seit dem Bezug dieser Wohnung\nEnde 2018 nennenswerte Probleme gezeigt hätten, die einen Schwächezustand in diesem\nBereich offenbaren würden. Allein die Belastung ihres Budgets mit der hohen\nWohnungsmiete stellt für sich allein jedenfalls so lange keine hinreichende Gefährdung\ndar, als die Beschwerdeführerin – auch dank der vorausschauenden Planung ihrer\nBeiständin im Bereich Finanzen – ihre Miete jeweils zu bezahlen und die Wohnung zu\nhalten vermag, wobei sie offenbar zumindest punktuell auch Unterstützung von ihrer\nFamilie erhält (act. 50, a.a.O). Die Beistandschaft in diesem Bereich wurde denn auch\nerrichtet in der Annahme, die Beschwerdeführerin werde ein betreutes Wohnen benötigen\n(KESB-Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember 2016 Ziff. 5), was sich in der Folge\nals unzutreffend erwies. Es kommt hinzu, dass – unabhängig vom Vorliegen eines\nSchwächezustands im Bereich Wohnen – die aktuelle Beistandschaft nicht als geeignet\nerscheint, hinsichtlich der zu teuren Wohnung eine Veränderung zu bewirken, wurde doch\nder Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit zum Abschluss von Mietverträgen gerade\nnicht entzogen, und erfolgte die Anmietung der Wohnung denn auch Ende 2018, mithin als\nsie bereits verbeiständet war. Sollten sich die Verhältnisse künftig ändern, insbesondere\ndie Beschwerdeführerin ihre aktuelle Wohnung nicht mehr halten können und sich die\nSuche nach einer neuen Wohngelegenheit aufdrängen, wird selbstredend die zuständige\nKESB erneute Schutzmassnahmen im Bereich Wohnen zu prüfen und der\n\nUrteil F 2020 29\n15\n\nBeschwerdeführerin nötigenfalls auch die Handlungsfähigkeit für den Abschluss von\nMietverträgen zu entziehen haben.\n\n5.1.4 Nach dem Gesagten ist in den Bereichen Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben.\n\n5.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Schutzmassnahmen in den Bereichen Finanzen und\nAdministratives nach wie vor erforderlich sind und ob es sich dabei um die mildest\nmöglichen Massnahmen handelt. Es bleibt somit zu prüfen, ob die KESB die Grundsätze\nder Subsidiarität und Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 389 ZGB gewahrt hat.\n\nAngesichts der zu bejahenden Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin in den\nBereichen Administration und Finanzen ist die Erforderlichkeit von Schutzmassnahmen in\ndiesen Bereichen weiterhin gegeben. Mit Blick auf deren Verhältnismässigkeit trifft es – mit\nder Beschwerdeführerin (vgl. etwa act. 53 S. 3) – zwar zu, dass gemäss gutachterlicher\nEinschätzung sowohl im Jahr 2019 als auch 2022 eine selbständige Bewältigung etwa der\nFinanzen mit niederschwelliger Unterstützung und Kontrolle sowie einlässlicher Anleitung\ngrundsätzlich als realistisch angesehen wurde bzw. wird. Ausschlaggebend ist indes, dass\ndie Verbeiständete den bestehenden Unterstützungsbedarf nicht zu erkennen vermag und\ninfolgedessen auch nicht bereit ist, die nötige niederschwellige Unterstützung\nanzunehmen (vgl. zum Ganzen E. 4.2 ff. hiervor). Angesichts dessen erscheinen die\nangeordneten Massnahmen jedenfalls so lange als die mildest möglichen, als die\nBeschwerdeführerin nicht gewillt ist, mit ihrer Beistandsperson zusammenzuarbeiten. Dies\ngilt auch hinsichtlich des Entzugs des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte, ist diese\nMassnahme doch geeignet und – jedenfalls vorläufig – offensichtlich notwendig um eine\npriorisierte Begleichung der Rechnungen sicherzustellen und damit negative Folgen für die\nBeschwerdeführerin zu vermeiden, gleichzeitig aber milder als ein gänzlicher Entzug der\nHandlungsfähigkeit mit Bezug auf die Finanzen. Angesichts fehlender Kooperation der\nBeschwerdeführerin (bekräftigt zuletzt mit Stellungnahme vom 31. März 2022, act. 53)\nkommt hier die noch mildere Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB nicht in\nFrage. Die bestehenden Massnahmen in den Bereichen Administration und Finanzen\nerscheinen damit unter dem Blickwinkel der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit als\ngerechtfertigt. Sie sind zur Wahrung des Wohls der Beschwerdeführerin erforderlich,\ngeeignet und auch verhältnismässig, sodass sich die Beschwerde diesbezüglich als\nunbegründet erweist.\n\nUrteil F 2020 29\n16\n\n"}