{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-05-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-29_2022-05-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_29_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_29", "Checksum": "034ba259494ca58823b4cb03418ee961"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:20", "Checksum": "61d3e28402605a496432aa926f1f33cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nEinschränkungen der Funktionsfähigkeit im Alltag auszugehen. Die Beschwerdeführerin\nhabe insbesondere Mühe, komplexe Informationen zu erfassen, vorausschauend zu\ndenken und zu planen; es mangle auch an der Fähigkeit, eigene Schwächen und\nEinschränkungen zu erkennen oder sich mit diesen auseinanderzusetzen. Vielmehr\nversuche sie wiederholt, manipulativ von diesen abzulenken. Das erkläre auch, weshalb\nsie trotz testbasiert guten Fähigkeiten im Bereich des logischen Denkens nicht in der Lage\nsei, diese Fähigkeiten auf ihre eigene Situation anzuwenden. In der Zusammenschau der\nBefunde sei davon auszugehen, dass sie primär in denjenigen Bereichen eingeschränkt\nsei, in welchen die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und Handeln sowie zur\nadäquaten Einschätzung der Realität und der eigenen Schwächen/Stärken nötig sei, also\nAdministration, Finanzen und Gesundheit. Hingegen seien in den Bereichen Wohnen,\nsoziale Kontakte und Tagesstruktur keine weitergehenden Einschränkungen zu erwarten\n(a.a.O. S. 21 f.). Die Verbeiständete habe bereits Beachtliches geschafft und verfüge über\ngrosse Ressourcen im Bereich des logischen Denkens, so dass sie an sich kognitiv\nweiterhin in der Lage sein sollte, sich mit niederschwelliger Unterstützung/Kontrolle um\nihre finanziellen Angelegenheiten kümmern zu können. Da indes gleichzeitig nur wenig\nEinsicht in ihre Einschränkungen bestehe und sie ihre Ressourcen in der Vergangenheit\nnicht mit Hilfe von aussen habe stärken und nutzen können, vermöchten die relativen\nStärken die ausgeprägten Schwächen nicht aufzuwiegen. Entsprechend sei die\nBeschwerdeführerin in allen Bereichen, welche ein hohes Mass an Planung,\nvorausschauendem Denken, Behalten des Überblicks und Abwägen von Vor- und\nNachteilen verlangten, in ihrem Urteilsvermögen zumindest vorläufig nach wie vor\nerheblich eingeschränkt (Administration und Finanzen, Gesundheit). In diesen Bereichen\nraten die Gutachter zur Aufrechterhaltung der Beistandschaft, allenfalls unter Ausbau des\nMitspracherechts und der Eigenständigkeit der Verbeiständeten, sofern diese hierfür ein\nangemessenes Mass an Kooperation aufzubringen vermöge (a.a.O. S. 23).\n\n5.\n5.1 In gesundheitlicher Hinsicht bestanden und bestehen bei der Beschwerdeführerin\ngemäss nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzungen aus den Jahren 2019 sowie\n2022 recht stabile kognitive Defizite. Die Verbeiständete habe Mühe mit dem Erfassen\nkomplexer Informationen, der vorausschauenden Planung, und es gelinge ihr auch nicht,\ndie eigenen Schwächen und Einschränkungen zu erkennen oder sich mit diesen\nauseinanderzusetzen. Das wirke sich primär in den Bereichen Administration und\nFinanzen sowie Gesundheit aus (vgl. ausführlich E. 4.3 f. hiervor). Diese attestierten\nDefizite lassen sich aus der aktenkundigen Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit\n\nUrteil F 2020 29\n13\n\nder KESB ohne Weiteres veranschaulichen und traten auch im Rechtsmittelverfahren\nzutage:\n\n5.1.1 Aus der Korrespondenz mit der KESB erhellt etwa, dass die Beschwerdeführerin\nweder gewillt noch in der Lage war, sich selbständig darum zu kümmern, ihre Einkünfte\nund Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. So erwartete die Beschwerdeführerin bspw.\nmit E-Mail vom 9. April 2020 an die KESB, dass diese das Problem ihrer unbezahlten\nRechnungen löse, ohne selber Lösungsvorschläge zu unterbreiten (KESB-act. 6); gemäss\nE-Mail-Korrespondenz mit der Beiständin im September/Oktober 2020 verlangte sie\nwiederholt Überweisungen, ohne auf das von der Beiständin erläuterte Fehlen\nausreichender Mittel oder die Priorisierung der Rechnungen einzugehen (KESB-act. 12).\nZu erwähnen sind schliesslich eine E-Mail der Verbeiständeten vom 20. Januar 2022 an\nihre Beiständin, worin diese ausführte: \"Im Bezug auf Ihr heutiges Schreiben nehmen Sie\nzur Kenntnis das ich mit Ihrer Entscheidung und Androhung Betreff Sozialamt absolut\nnicht einverstanden bin. Freudig nehme ich von Ihnen Künftigen veranlassten\nSozialleistungen entgegen somit könnte ich mir meine Kranke Prämien Und reguläre\nZahnarzt Behandlungen leisten\" (act. A.________ 3) sowie ein Schreiben der\nBeschwerdeführerin an die IV-Stelle Zug vom 17. Februar 2022, woraus hervorgeht, dass\nsie auch an dieser Stelle offenbar zum eigenen Schaden als unkooperativ wahrgenommen\nwurde (act. A.________ 6).\n\n5.1.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der Schwächezustand etwa darin zutage getreten,\ndass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, sich den ursprünglichen Termin für die\nneuropsychologische Begutachtung korrekt einzutragen (act. 50 S. 2). Sodann vermochte\nsie selbst die offenbar intensive Betreuung durch den Rechtsvertreter (vgl. unten E. 7.2)\nnicht daran zu hindern, schliesslich ohne Koordination mit diesem selber Akten\neinzureichen, die ihrem Rechtsstandpunkt nicht dienlich waren (vgl. Eingabe vom\n24. Februar 2022 [Poststempel], act. 49 sowie act. A.________ 1-6).\n\n5.1.3 Zu keinem anderen Schluss führt, dass es der Beschwerdeführerin\nzwischenzeitlich offenbar gelungen ist, sowohl den schulischen Teil ihrer kaufmännischen\nAusbildung (mit Nachteilsausgleich) als auch den Praktikumsteil erfolgreich zu\nabsolvieren. Wie sich aus dem Gerichtsgutachten ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin\ndurchaus über gewisse Stärken, etwa im Bereich des logischen Denkens. Diese vermag\nsie aber aufgrund der aufgezeigten Schwächen – etwa der deutlich verminderten\nErkenntnisfähigkeit – nicht im nötigen Ausmass für sich zu nutzen, zumal sie auch die\n\nUrteil F 2020 29\n14\n\n"}