{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-05-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-29_2022-05-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_29_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_29", "Checksum": "034ba259494ca58823b4cb03418ee961"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:20", "Checksum": "61d3e28402605a496432aa926f1f33cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nGemäss der Beiständin habe die Beschwerdeführerin ihre administrativen und finanziellen\nKompetenzen noch ungenügend entwickelt. Ihre Vorstellungen in Bezug auf die\nMöglichkeiten und Grenzen im Umgang mit ihrem Einkommen seien lebensfremd. Es sei\nbegrüssenswert, dass es ihr wichtig sei, Betreibungen zu verhindern. Was es dazu\nbrauche, welche konkreten Konsequenzen dies für sie habe, scheine sie jedoch nicht\nerfassen zu können. Es gelinge ihr nicht, ihre finanzielle Lage sachlich und realistisch\neinzuschätzen. Weder das wiederholte Besprechen ihres Budgets, das Aufzeigen der\nregelmässigen finanziellen Verpflichtungen noch die Ermahnung, keine neuen finanziellen\nVerpflichtungen mehr einzugehen, schienen zu ihr durchzudringen. Sie blende wiederholt\nihre regelmässigen monatlichen finanziellen Verpflichtungen aus und beschuldige die\nBeiständin, sie würde Misswirtschaft mit ihrem Geld betreiben. Aufgrund ihrer\nablehnenden Haltung und ihrem Misstrauen der Beiständin gegenüber habe bis anhin\nkeine konstruktive Zusammenarbeit entstehen können. Nach Auffassung der Beiständin\nzeige das Verhalten der Beschwerdeführerin im administrativen/finanziellen Bereich klar\neinen Schwächezustand auf. Wenn die Beistandschaft weitergeführt werden solle,\nempfehle sich die Prüfung einer Verstärkung. Zudem lehne die Beschwerdeführerin die\nMassnahme generell ab, verhalte sich uneinsichtig und zeige kaum\nKooperationsbereitschaft. Aus diesem Grund erachte sie eine blosse Weiterführung\ntendenziell als nicht zielführend.\n\nUrteil F 2020 29\n11\n\n4.3 Dem ambulanten Bericht von Prof. Dr. med. K.________, Neurochirurgie FMH,\ndamals Chefarzt, Neurozentrum, Klinik für Neurochirurgie, Kantonsspital E.________\n(KSA), vom 14. Mai 2019 (KESB-act. 11) ist zu entnehmen, es bestehe eine leicht\neingeschränkte Funktionsfähigkeit unter der meistens beruflichen/schulischen Anforderung\n(unter Verweis auf neuropsychologische Untersuchungen vom 30. April 2018 sowie vom\n17. April 2019 am Kantonsspital E.________). In Bezug zur Beistandschaft habe aufgrund\nder kognitiven Befunde eine positive Entwicklung bestätigt werden können; gemäss\nAngaben der Neuropsychologen könne sich die Beschwerdeführerin nach entsprechender\nEinführung um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern.\n\nAuf Verlangen des Gerichts reichte die Beschwerdeführerin den angesprochenen Bericht\nüber die neuropsychologische Untersuchung vom 17. April 2019 nach (BF-act. 7,\nvorstehend Sachverhalt lit. E). Dieser wurde verfasst von Dr. phil. H.________,\nNeuropsychologin, und Dr. med. L.________, Oberarzt, Neurozentrum Bewegungsstörung\nund Kognition, Kantonsspital E.________. Gemäss deren Untersuchung waren bei der\nPatientin eine mittelgradige bis schwere mnestische Störung (d.h. Störung des Denkens,\nder Auffassung und der Aufmerksamkeit), leicht- bis mittelgradige Einschränkungen in\nfrontal-exekutiven und attentionalen Teilfunktionen (etwa: betreffend Flexibilität,\nMotivation, Planung und Entscheidfindung) sowie eine leichte bis mittelgradige\nneuropsychologische Störung (d.h. nach Verletzungen und Schädigungen auftretende\nVeränderungen der kognitiven und affektiven Funktionen) feststellbar. Es sei nach wie vor\nvon einer leicht eingeschränkten Funktionsfähigkeit unter den meisten\nberuflichen/schulischen Anforderungen auszugehen. Im Prinzip könne aufgrund der\nkognitiven Befunde davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer\nentsprechenden Einführung (mit gegebenenfalls erhöhtem Zeitbedarf) in der Lage sei, sich\n– mit niederschwelliger Unterstützung/Kontrolle bei weiterhin verminderter\nKrankheitseinsicht – um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Insgesamt müsse\naber von anderer Stelle entschieden werden, ob die Befunde mit einer Aufhebung der\nBeistandschaft zu vereinbaren seien.\n\n4.4 Gemäss Gerichtsgutachten Neuropsychologie und Neurochirurgie vom 25. Februar 2022 (act. 50) bestand im Untersuchungszeitpunkt Ende Januar 2022 nach wie vor eine\nleichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Betroffenheit der Bereiche\nGedächtnis, Exekutiv-, Aufmerksamkeits- und Sprachfunktionen. Retrospektiv wie\nprospektiv sei von einem relativ stabilen kognitiven Profil auszugehen (a.a.O. S. 20 f.). Auf\nBasis der Befunde auf Verhaltens- sowie kognitiver Ebene sei von massgeblichen\n\nUrteil F 2020 29\n12\n\n"}