{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-05-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-29_2022-05-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_29_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_29", "Checksum": "034ba259494ca58823b4cb03418ee961"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:20", "Checksum": "61d3e28402605a496432aa926f1f33cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin will zwar – zu Unrecht, wie soeben\naufgezeigt wurde – einen Anspruch auf mündliche Parteianhörung unter anderem aus\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK ableiten. Jedoch stellt sie unmissverständlich (zuletzt mit\nStellungnahme vom 31. März 2022, act. 53) Antrag einzig auf ihre persönliche Anhörung\ndurch die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, und nicht etwa auf eine öffentliche\nSchlussverhandlung. Auf die Durchführung einer solchen darf das Gericht demnach in\nAusübung seines Ermessens gemäss § 70 Abs. 2 VRG verzichten. Weiterungen dazu\nerübrigen sich.\n\n3.3 Der Vollständigkeit halber wird schliesslich darauf hingewiesen, dass die KESB als\nVorinstanz kein Recht verletzt hat, indem sie gestützt auf die Aktenlage entschied. Zwar\ngelangt auf sie der angerufene Art. 447 Abs. 1 ZGB zur Anwendung. Indes steht auch im\nVerfahren vor der KESB der Grundsatz der persönlichen Anhörung unter dem Vorbehalt\nder Unverhältnismässigkeit (etwa: BGer 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.2). Diese\nist insbesondere zu bejahen, wenn die betroffene Person sich der persönlichen Anhörung\nverweigert (vgl. Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 447\nN 19 f.), was hier aktenkundig der Fall war: Aus den Akten erhellt, dass die KESB die\nBeschwerdeführerin am 4. Mai 2020 für ein Standortgespräch mit dem fallverantwortlichen\nBehördenmitglied und der Leiterin der unterstützenden Dienste am 11. Mai 2020\neingeladen hat. Mit E-Mail vom 7. Mai 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt\nder Einladung. Sie erklärte, sich nicht weiter der \"Willkür\" von KESB und Beiständin\naussetzen zu wollen und der KESB nicht mehr zur Verfügung zu stehen (zum Ganzen:\n\nUrteil F 2020 29\n9\n\nKESB-act. 5). Entgegen ihrer Auffassung (act. 15 Ziff. 10) verzichtete sie somit im\nvorinstanzlichen Verfahren auf eine Anhörung. Eine solche gegen ihren ausdrücklichen\nWillen durchzusetzen, wäre weder zielführend noch verhältnismässig gewesen.\n\n3.4 Zusammengefasst ist der (Beweis-)Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre\npersönliche Anhörung abzuweisen. Ihr Antrag auf Zwischenentscheid hierüber ist mit dem\nEntscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.\n\n4. Materiell ist strittig und zu prüfen das Vorliegen einer Gefährdung des Wohls der\nBeschwerdeführerin (E. 5.1 nachfolgend) sowie die Notwendigkeit und\nVerhältnismässigkeit der durch die KESB ergriffenen Schutzmassnahmen (unten E. 5.2).\nAus den vorliegenden Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:\n\n4.1 In seinem Urteil F 2017 2 vom 13. Juni 2017 bejahte das hiesige Gericht –\nbezogen auf den Zeitpunkt des dazumal angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember\n2016 – das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB\nund damit eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin und eines dringenden\nHandlungsbedarfs (a.a.O. E. 5.1). Weiter erachtete es die von der KESB errichtete\nVertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB auch\nunter dem Blickwinkel der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit als gerechtfertigt (a.a.O.\nE. 5.2).\n\n4.2 In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 (act. 3) führt die ehemalige Beiständin\naus, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sei sehr knapp. Den finanziellen\nVerpflichtungen könne nur nachgekommen werden, indem das Budget extrem eng\nkalkuliert werde, was zwischen der Beschwerdeführerin und ihr regelmässig zu heftigen\nDiskussionen führe. Ein Antrag auf Ergänzungsleistungen sei abgelehnt worden, da der\nHöchstbetrag für die Miete nach deren Richtlinien einiges niedriger sei als der Mietzins der\nvon der Verbeiständeten aktuell bewohnten Wohnung. Die Beschwerdeführerin habe\nMühe zu akzeptieren, dass ihre finanziellen Mittel keinen Spielraum zulassen würden.\nWiederholt sei sie ohne Rücksprache Verpflichtungen eingegangen, die ihr Budget\ngesprengt hätten. Die Rechnungen dafür, sowie etwa auch Belege für Rückerstattungen\ndurch die Krankenkasse, habe sie oft mit grosser Verspätung und unvollständig gebracht.\nEs sei daher bereits zu Betreibungen und teilweise zu Forderungen via Inkassobüros\ngekommen. Seit Monaten müssten die Rechnungen priorisiert werden. Um Betreibungen\nzu verhindern, würden die dringendsten Rechnungen bezahlt und andere, soweit\n\nUrteil F 2020 29\n10\n\nvertretbar, etwas zurückgestellt. Budget, Kontostand, offene Forderungen etc. würden der\nBeschwerdeführerin in jedem Gespräch offengelegt und erklärt. Dennoch gelinge es nicht,\nihr die prekäre finanzielle Situation begreiflich zu machen. Wenn weiterhin zusätzliche\nfinanzielle Verpflichtungen hinzukämen, werde es zukünftig nicht mehr möglich sein,\ndiesen nachzukommen und Betreibungen könnten nicht verhindert werden. Um die\nfinanzielle Situation etwas zu entschärfen, habe die Beiständin letztes Jahr drei\nSpendengesuche gestellt. Zwei Organisationen hätten das Gesuch abgelehnt, eine\nOrganisation habe bis anhin nicht reagiert. Dieses Jahr habe sie bei einer Organisation\nmündlich nach den Bedingungen für eine Spende angefragt und sofort eine abschlägige\nAntwort erhalten. Die Organisation habe auf die Richtlinien der Sozialhilfe hingewiesen,\nwonach das Einkommen der Beschwerdeführerin genügend, aber die Wohnung zu teuer\nsei. Die Beschwerdeführerin sei über diese Absagen ebenso informiert worden wie\ndarüber, dass die Beiständin keine weiteren Möglichkeiten für Spendengesuche mehr\nsehe. Sie habe die Meinung vertreten, die Beiständin wolle nur nicht und würde sich zu\nwenig bemühen.\n\n"}