{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-05-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-29_2022-05-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_29_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_29", "Checksum": "034ba259494ca58823b4cb03418ee961"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:20", "Checksum": "61d3e28402605a496432aa926f1f33cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen\nSchwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine\nrelevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung\nein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten\nSelbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389\nZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand sowie Unvermögen können auch\nlediglich punktueller Natur sein, der Schwächezustand also lediglich einzelne Bereiche\nbetreffen bzw. das Unvermögen sich nur hinsichtlich einzelner Angelegenheiten auswirken\n(Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 390 N 4). Eine\nVertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte\nAngelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1\nZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die\nVermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von\nder Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte\nEinkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Ohne die\nHandlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die\nErwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395\nAbs. 3 ZGB).\n\n3.\n3.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf\nArt. 447 Abs. 1 ZGB vom Gericht anzuhören (act. 15 S. 4). Dabei übersieht sie, dass diese\nBestimmung bereits nach der Systematik des Gesetzes nur auf das Verfahren vor der\n\nUrteil F 2020 29\n7\n\nErwachsenenschutzbehörde anwendbar ist. Hingegen schreibt das ZGB für das Verfahren\nvor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 450 ff. ZGB) eine persönliche Anhörung\nnicht vor, mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Bestimmungen bei fürsorgerischer\nUnterbringung. Ausserhalb letzteren Bereichs bestimmt sich nach dem kantonalen\nVerfahrensrecht oder nach der – ggf. als kantonales Recht anwendbaren –\neidgenössischen Zivilprozessordnung, ob eine persönliche Anhörung geboten ist (Art. 450f\nZGB; vgl. etwa BGer 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 2.1; 5A_706/2017 vom\n12. Februar 2018 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Im Kanton Zug erklärt § 56 EG ZGB auf das\nVerfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor Verwaltungsgericht –\nunter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechtes – das\nVRG für anwendbar. Letzteres schreibt in seinem § 68 vor, dass den Parteien Gelegenheit\nzur schriftlichen Vernehmlassung zu geben ist, wobei die Anordnung weiterer\nSchriftenwechsel oder einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall in das Ermessen\ndes Verwaltungsgerichts gestellt wird. Ein Anspruch auf persönliche Anhörung ergibt sich\nweiter weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (der im Wesentlichen den Anspruch einer Partei auf\neine mündliche, öffentliche Verhandlung statuiert unter Publikums- und\nPresseanwesenheit, nicht aber einen Anspruch auf Abnahme bestimmter Beweise wie\netwa einer persönlichen Anhörung, vgl. etwa BGer 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021\nE. 3.2 mit Hinweisen) noch aus Art. 29 Abs. 1 BV (der ebenfalls keinen\nverfassungsmässigen Anspruch auf mündliche Anhörung statuiert, sondern eine\nschriftliche Äusserungsmöglichkeit genügen lässt, vgl. statt vieler BGer 2C_658/2021 vom\n3. März 2022 E. 3.3.3).\n\nVorliegend ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von der persönlichen\nAnhörung der Beschwerdeführerin durch das Gericht zu erwarten wäre. Ein umfassendes\nBild von deren Gesundheitszustand, kognitiven Fähigkeiten sowie Verhalten im Alltag,\ninsbesondere im Umgang mit ihren Finanzen, vermittelt bereits das Gutachten vom\n25. Februar 2022 (act. 50). Damit, in Verbindung mit den bereits vorhandenen Akten sowie\nunter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren,\nist der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Welche zusätzlichen Fragen des\nGerichts im Rahmen einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin einen\nzusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen sollten ist weder ersichtlich noch wird es dargelegt.\nEntsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 122 V 157 E. 1d)\nauf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten. Aus demselben\nGrund ist auch auf eine Zeugenbefragung der neuropsychologischen Gutachterin Dr. phil.\n\nUrteil F 2020 29\n8\n\nH.________ zu verzichten (act. 15 S. 5 f.): Deren Gutachten sind klar, einleuchtend und\ngeben dem Gericht zu keinen weiteren Fragen Anlass.\n\nMit Blick auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass eines Zwischenentscheids\nbezüglich ihrer Anhörung durch das Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die\nProzessleitung beim Gericht liegt. Die Parteien haben im\nVerwaltungsrechtspflegeverfahren – vorbehältlich hier weder ersichtlicher noch geltend\ngemachter Gefahr im Verzug – grundsätzlich keinen Anspruch auf umgehende Abnahme\noder Ablehnung jeglicher angebotener Beweise nach einem von ihnen diktierten Zeitplan.\nVorliegend bestand umso weniger Anlass, vorab über die Anhörung der\nBeschwerdeführerin zu entscheiden, als das Gericht deren Notwendigkeit endgültig erst\nnach Erhalt des erneuten Gutachtens vom 25. Februar 2022 sowie der Stellungnahmen\nder Parteien hierzu ausschliessen konnte.\n\n"}