{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-05-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-29_2022-05-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_29_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_29", "Checksum": "034ba259494ca58823b4cb03418ee961"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:20", "Checksum": "61d3e28402605a496432aa926f1f33cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nUrteil F 2020 29\n4\n\n– die neuropsychologische Begutachtung, ebenfalls am Kantonsspital E.________, durch\nDr. phil. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und zertifizierte\nneuropsychologische Gutachterin SIM (Swiss Insurance Medicine). Die Experten\nerstatteten ihr Gutachten in den Disziplinen Neuropsychologie und Neurochirurgie am\n25. Februar 2022 (act. 50). Dieses ging am 3. März 2022 beim hiesigen Gericht ein und\nwurde den Parteien gleichentags zur Stellungnahme zugestellt (act. 51). KESB und\nBeiständin verzichteten auf weitere Stellungnahmen (act. 52). Die Beschwerdeführerin hält\nan ihren Anträgen fest (Stellungnahme vom 31. März 2022, act. 53).\n\nI. Auf Nachfrage des Gerichts hin (act. 54) teilte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2022 mit, dass seine Klientin keine\nRechtsschutzversicherung besitze (act. 56).\n\nJ. Am 20. April 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine\nHonorarnote ein (act. 57).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)\ni.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben\nwerden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids\n(Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am\nWohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2\nEG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die\nErmessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der\nArt. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone\nnichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender\nBestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem\n\nUrteil F 2020 29\n5\n\nVerwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen\n(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.\n\n1.1 Vorab ist auf die örtliche Zuständigkeit der KESB einzugehen. Wie bereits\nerwähnt, ist nach Art. 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am\nWohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die\nZuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 Satz 2\nZGB). Im Übrigen gilt: Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren\nWohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern\nkeine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).\n\nDie Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. Dezember 2018 im Kanton I.________. Eine\nÜbergabe an die KESB J.________ war im Zeitpunkt des Antrags auf Aufhebung der\nMassnahme noch nicht erfolgt (act. 3 S. 3). Gemäss Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB wurde\ndeshalb die örtliche Zuständigkeit der KESB Zug für den Entscheid über die Aufhebung\nder Massnahme für den Zeitraum der Verfahrenshängigkeit perpetuiert.\n\n1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2020/0731 vom 23. Juni\n2020, so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden\nErwägungen – örtlich und sachlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Als von\nder Massnahme betroffene Person ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur\nErhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der\nPostaufgabe am 19. Juli 2020 wurde die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht. Sie\nentspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom\nVerwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss\n§ 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2.\n2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und\nden Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388\nAbs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen\nMassnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der\nVerhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche\nMassnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person\nauf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf\n\nUrteil F 2020 29\n6\n\nandere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder\nöffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine\nMassnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde\ndemgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person\nsei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche\nMassnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind\n\"Massnahmen nach Mass\" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen\nPerson entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz \"so viel staatliche\nFürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich\". Das gilt auch für die\nErrichtung einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E.\n4.3.1; Urteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).\n\n"}