{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-05-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-29_2022-05-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_29_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd75ef672cd6e60f12a5fef27c0e4957d2223ddca60d101691e54af5d6316770765e5d9a4491280ba1d6ebc84c0544f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_29", "Checksum": "034ba259494ca58823b4cb03418ee961"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:20", "Checksum": "61d3e28402605a496432aa926f1f33cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.05.2022 F 2020 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nDr. iur. Aldo Elsener und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 6. Mai 2022 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch RA Dr. iur. B.________\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nC.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2020 29\n2\n\nA.\nA.a Die 1998 geborene A.________ erlitt im Juli 2016 eine Hirnblutung und musste in\nder Folge mehrfach operiert werden. Mit Entscheid Nr. 2016/1771 vom 20. Dezember\n2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug für sie eine\nVertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration,\nFinanzen, Wohnen und Ausbildung. Gleichzeitig ernannte sie D.________ zur Beiständin.\nDie von A.________ hiergegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das hiesige\nGericht mit Urteil F 2017 2 vom 13. Juni 2017 ab.\n\nA.b Weiter entzog die KESB A.________ mit Entscheid Nr. 2017/1025 vom 27. Juni\n2017 (KESB-Act. 13) den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte. Mit E-Mail vom 20. Januar\n2020 beantragte die Verbeiständete bei der KESB die Aufhebung der Beistandschaft\n(KESB-act. 11). Die Verfahrensleitung der KESB lud A.________ am 4. Mai 2020 im\nZusammenhang mit ihrem Antrag zu einem Standortgespräch auf den 11. Mai 2020 ein.\nDie Verbeiständete erklärte indes am 7. Mai 2020 per E-Mail, dass sie der Behörde nicht\nmehr zur Verfügung stehe (KESB-act. 5). Mit Entscheid Nr. 2020/0731 vom 23. Juni 2020\nwies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab (KESB-act. 2). Mit\nEntscheid Nr. 2020/0852 vom 28. Juli 2020 entliess sie D.________ per 31. Juli 2020 aus\nihrem Amt als Beiständin und ernannte per 1. August 2020 C.________ zur neuen\nBeiständin (KESB-act. 1).\n\nB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Juli 2020 (Poststempel) beantragt\nA.________ die Aufhebung der Beistandschaft und ihre Anhörung durch das Gericht (act.\n1). Die ehemalige Beiständin D.________ sowie die KESB liessen sich am 24. Juli bzw.\n11. August 2020 vernehmen, wobei letztere auf Abweisung der Beschwerde schloss (act.\n3, 6).\n\nC. Am 19. August 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ dem Gericht an,\ndass er A.________ neu vertrete. Er beantragte unter anderem die unentgeltliche\nProzessführung und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner\nPerson (act. 10), was die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer mit Verfügung vom\n21. August 2020 bewilligte (act. 11).\n\nD. Mit Replik vom 24. September 2020 präzisiert A.________ – nunmehr anwaltlich\nvertreten – ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass Ziffer 1 des KESB-Entscheids vom\n23. Juni 2020 (Abweisung des Antrags auf Aufhebung der bestehenden\n\nUrteil F 2020 29\n3\n\nErwachsenenschutzmassnahmen) aufzuheben sei (act. 15 S. 2). Ausserdem sei sie\ngestützt auf Art. 447 ZGB von den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts anzuhören (act. 15\nS. 4). Die KESB hält in ihrer Duplik vom 14. Oktober 2020 an ihrem Antrag auf Abweisung\nder Beschwerde fest (act. 17).\n\nE. Nach mehrmaliger Aufforderung (Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 12. und\n22. Februar 2021, act. 19, 21) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am\n4. März 2021 den Bericht über eine neuropsychologische Untersuchung vom 17. April\n2019 ein (BF-act. 7) und stellte den Antrag, es sei in einem Zwischenentscheid über die\nAnhörung der Beschwerdeführerin zu entscheiden (act. 22). Diese Akten wurden der\nKESB und der ehemaligen Beiständin zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme\nzugestellt (act. 23), worauf beide verzichteten (act. 24).\n\nF. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 stellte das Verwaltungsgericht eine Begutachtung\nder Beschwerdeführerin in Aussicht (act. 27). Die ihr damit zugestellte\nEntbindungserklärung von der Schweigepflicht retournierte sie am 19. Mai 2021 (act. 28,\nBF-act. 8). Nach Rücksprache mit dem Kantonsspital E.________ (act. 29, 32) und\nGewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Fragenkatalogs (act. 38) konnte die\nBegutachtung am 4. August 2021 in Auftrag gegeben werden (act. 39). Am 5. August\n2021, mithin nach Ablauf der Einwandfrist, teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit,\nmit einer Begutachtung durch den Nachfolger ihres damals behandelnden Arztes nicht\neinverstanden zu sein und machte geltend, von der laufenden Frist nichts gewusst zu\nhaben (Aktennotiz vom gleichen Tag, act. 40). Am 18. Oktober 2021 äusserte sie ebenfalls\ntelefonisch den Wunsch, die Entbindung von der Schweigepflicht \"aufheben\" zu wollen,\nwovon sie indes in der Folge Abstand nahm (Aktennotiz vom selben Tag, act. 41). In der\nFolge partizipierte sie ohne weitere diesbezügliche Vorbehalte an der Begutachtung (act.\n50).\n\nG. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin\nverschiedene Akten ein (act. 49; Akten A.________ 1-6).\n\nH. Am 23. November 2021 wurde A.________ am Kantonsspital E.________\nneurochirurgisch begutachtet durch PD Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie\n(assistiert von G.________, Assistenzarzt Neurochirurgie). Am 21. und 28. Januar 2022\nerfolgte – verzögert aufgrund falschen Eintragens eines ersten Begutachtungstermins\ndurch die Beschwerdeführerin und deren anschliessende Covid-19-Infektion (act. 50 S. 2)\n\n"}