Urteil F 2020 28 4 Demnach erkennt die Einzelrichterin: _____________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird als Entlassungsgesuch an die Triaplus AG Klinik Zugersee überwiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.