1.2 Nachdem auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB an die Triaplus AG Klinik Zugersee zu überweisen. Nach einer allfälligen Abweisung des Entlassungsgesuchs könnte wiederum das Verwaltungsgericht angerufen werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 2. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.