§ 10 Abs. 3 VRG). Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. Juli 2020 der Post übergeben, sodass sie nicht fristgerecht und demzufolge verspätet eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf Urteil F 2020 28 3 die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen.