1.1 Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage seit der Mitteilung des Entscheids. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2020 von B.________ mittels ärztlicher Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen, sodass der 26. Juni 2020 als Mitteilungsdatum gilt. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung hat damit am Samstag, dem 27. Juni 2020, zu laufen begonnen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) und am Montag, dem 6. Juli 2020, geendet (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 10 Abs. 3 VRG).