{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-28_2020-07-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_28_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8b9721f715b749a80842978f0add660d96ba405a5a13120f7654c146c3f111f6e6ee8aece373f6fb7250e491f3fd5ad?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8b9721f715b749a80842978f0add660d96ba405a5a13120f7654c146c3f111f6e6ee8aece373f6fb7250e491f3fd5ad&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_28", "Checksum": "2dd9e2772de72f5215e7ff21ef34aa1e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 21.07.2020 F 2020 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:32", "Checksum": "f7eb10d0481ee15019f4043ff869c731", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 21.07.2020 F 2020 28\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\nDIE EINZELRICHTERIN\n\nU R T E I L vom 21. Juli 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 20 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 28\n2\n\nA. A.________, geb. 1973, wurde am 29. Juni 2020 von B.________, Fachärztin für\nPsychiatrie und Psychotherapie FMH mit fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG\nKlinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 (Datum des Poststempels) beschwerte sich\nA.________ beim Verwaltungsgericht gegen die fürsorgerische Unterbringung und\nbeantragte sinngemäss seine Entlassung aus der Klinik.\n\nDie Einzelrichterin erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1.\nJanuar 2013 geltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von\nBeschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013\ngeltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB;\nBGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn\ndie betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer\nArztperson oder Ein-richtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person\nsich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer hat seinen\ngesetzlichen Wohnsitz in C.________/ZG, weshalb die örtliche und sachliche\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist.\n\n1.1 Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage\nseit der Mitteilung des Entscheids. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2020 von\nB.________ mittels ärztlicher Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die\nTriaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen, sodass der 26. Juni 2020 als Mitteilungsdatum\ngilt. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische\nUnterbringung hat damit am Samstag, dem 27. Juni 2020, zu laufen begonnen (§ 10\nAbs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) und am Montag, dem\n6. Juli 2020, geendet (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 10 Abs. 3 VRG). Die vorliegende\nBeschwerde wurde am 17. Juli 2020 der Post übergeben, sodass sie nicht fristgerecht und\ndemzufolge verspätet eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde kann daher zufolge\nVerspätung nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf\n\nUrteil F 2020 28\n3\n\ndie Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch die\nEinzelrichterin erfolgen.\n\n1.2 Nachdem auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden\nkann, ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Entlassungsgesuch im Sinne von\nArt. 426 Abs. 4 ZGB an die Triaplus AG Klinik Zugersee zu überweisen. Nach einer\nallfälligen Abweisung des Entlassungsgesuchs könnte wiederum das Verwaltungsgericht\nangerufen werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).\n\n2. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine\nGerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem ohnehin nicht\nanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht\nzuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 28\n4\n\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n_____________________________\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers\nwird als Entlassungsgesuch an die Triaplus AG Klinik Zugersee überwiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und\nan die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee (unter Beilage des\nOriginals der Beschwerdeschrift).\n\nZug, 21. Juli 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Einzelrichterin\n\nlic. iur. Gisela Bedognetti-Roth\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nlic. iur. Peter Kottmann\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 28\n"}