§ 10 Abs. 3 VRG). Die vorliegende Beschwerde datiert vom 3. Juli 2020 und wurde gleichentags der Post übergeben, sodass sie nicht fristgerecht und demzufolge verspätet eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss Urteil F 2020 26 3 § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen.