1.1 Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage seit der Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Juni 2020 von Dr. B.________ mittels ärztlicher Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen, sodass der 13. Juni 2020 als Mitteilungsdatum gilt. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung hat damit am Sonntag, dem 14. Juni 2020, zu laufen begonnen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) und am Dienstag, dem 23. Juni 2020, geendet (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 10 Abs. 3 VRG).