{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-26_2020-07-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde18b36f559309da459ce78f626d0850b19e4a67baea5768b290fcca1c37c092e366e1fd576fbff503ee77868ef0d1abee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde18b36f559309da459ce78f626d0850b19e4a67baea5768b290fcca1c37c092e366e1fd576fbff503ee77868ef0d1abee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_26", "Checksum": "158dbf44ee6a35454afff3d7bb3e1175"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.07.2020 F 2020 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:33", "Checksum": "5d1c5bd9f628db8e7c896b18813a557a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.07.2020 F 2020 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\nDIE EINZELRICHTERIN\n\nU R T E I L vom 7. Juli 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 20 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 26\n2\n\nA. A.________, geb. 1955, wurde am 13. Juni 2020 von Dr. med. B.________,\nPsychiatrie FMH, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik\nZugersee eingewiesen.\n\nB Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht gegen diese ärztliche fürsorgerische Unterbringung und ersuchte um umgehende\nEntlassung aus der Klinik.\n\nDie Einzelrichterin erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zuständiges\nGericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss\nder per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes\nzum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die\nMassnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und\ndie betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die\nBeschwerdeführerin wohnt in C.________/ZG, weshalb die örtliche und sachliche\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist.\n\n1.1 Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage\nseit der Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Juni 2020 von\nDr. B.________ mittels ärztlicher Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die\nTriaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen, sodass der 13. Juni 2020 als Mitteilungsdatum\ngilt. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung hat damit am Sonntag, dem 14. Juni 2020, zu laufen begonnen (§ 10 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) und am Dienstag, dem 23. Juni\n2020, geendet (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 10 Abs. 3 VRG). Die vorliegende\nBeschwerde datiert vom 3. Juli 2020 und wurde gleichentags der Post übergeben, sodass\nsie nicht fristgerecht und demzufolge verspätet eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde\nkann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein\nNichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss\n\nUrteil F 2020 26\n3\n\n§ 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch\ndie Einzelrichterin erfolgen.\n\n1.2 Nachdem auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden\nkann, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Entlassungsgesuch im Sinne von\nArt. 426 Abs. 4 ZGB an die Triaplus AG Klinik Zugersee zu überweisen. Nach einer\nallfälligen Abweisung des Entlassungsgesuchs könnte wiederum das Verwaltungsgericht\nangerufen werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).\n\n2. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine\nGerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich\nvertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 26\n4\n\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n_____________________________\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin\nwird als Entlassungsgesuch an die Triaplus AG Klinik Zugersee überwiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee (unter Beilage des\nOriginals der Beschwerdeschrift).\n\nZug, 7. Juli 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Einzelrichterin\n\nlic. iur. Gisela Bedognetti-Roth\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nlic. iur. Claudia Meier-Wiesner\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 26\n"}