3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an C.________, an die Beiständin D.________, Mandatszentrum Zug, und an E.________. Zug, 16. April 2021