7. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Der in behördlicher Funktion amtenden KESB wie auch der Beiständin steht keine Parteientschädigung zu; den übrigen Verfahrensbeteiligten ist mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteil F 2020 23 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.