Im vorliegenden Fall ist eine Gefährdung des Wohls von E.________ zu verneinen, sodass die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB aufzuheben ist. Es ist folgerichtig, dass damit auch die bestehende Weisung an die Eltern – alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert – ebenfalls gestützt auf Art 313 Abs. 1 ZGB aufgehoben wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde schliesslich gewahrt.