Aufgrund seines Alters (mittlerweile 14½ Jahre) und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ muss diese hoch gewichtet werden. Es ist zu erwarten, dass ihn eine allfällige Missachtung seines klar formulierten Willens kaum umzustimmen vermöchte und ihn in seiner Verweigerungshaltung nur noch bestärken würde. Jedenfalls wäre ein solches Signal an E.________ fatal. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft und die Ablehnung eines Kontakts zu seinem Vater muss ernst genommen werden, ansonsten E.________ als Person nicht ernst genommen würde, was mit seinem Wohl nicht vereinbar wäre.