_ beeinflusst, ist ihm die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach ein Kind bzw. ein Jugendlicher ungefähr ab dem 12. Altersjahr zu einer autonomen Willensbildung fähig ist und bei älteren Kindern ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vordergrund rückt (vgl. E. 2 vorstehend). Auf diese Thematik ging die KESB im angefochtenen Entscheid ein, sodass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht, ungenügende Sachverhaltsabklärung und Willkür zu verneinen ist. Urteil F 2020 23 21