Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen KESB-Entscheids war E.________ 13 ½ Jahre alt und er wurde am 9. Oktober 2020 14 Jahre alt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kindsmutter habe den Willen von E.________ beeinflusst, ist ihm die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach ein Kind bzw. ein Jugendlicher ungefähr ab dem 12. Altersjahr zu einer autonomen Willensbildung fähig ist und bei älteren Kindern ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den Vordergrund rückt (vgl. E. 2 vorstehend).