6.3 An dieser Stelle ist auf den Willen von E.________ einzugehen. In Würdigung der vorliegenden Akten fällt die von ihm konsequent wiederholte Äusserung auf, wonach er zu seinem Vater keinen Kontakt möchte. Gegenüber der abklärenden Sozialarbeiterin M.________ legte er dar, falls er doch zu seinem Vater Kontakt aufnehmen möchte, verfüge er über seine Adresse und Telefonnummer und werde dies selber tun. Er brauche keine Beiständin mehr. Die Beistandschaft belaste und verärgere ihn (Abklärungsbericht Kinder, S. 9 ff.).