Urteil F 2020 23 20 nämlich zu beachten, dass Dr. K.________ als Arzt mit dem Facharzttitel "FMH Allgemeine Medizin" wohl besser zu einer Beurteilung der psychischen Gesundheit von E.________ in der Lage sein dürfte als die Beiständin. Es lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen, dass die Beiständin über eine medizinische oder über eine (kinder-) psychologische Ausbildung verfügen würde. Ausserdem deckt sich die Beurteilung von Dr. K.________ auch mit den Ergebnissen des Abklärungsberichts Kinder, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen.