Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch unzutreffend, da sie Akteneinsicht genommen hat (vgl. dazu Schreiben der Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2020, KESB-act. 1.167) und sich das erwähnte E-Mail in den Akten der KESB befindet (KESB-act. 1.163), sodass ihr dieses vorgelegen hat. 6.2.2 In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 erwähnt die Beiständin zwar psychosomatische Beschwerden von E.________, als Grund für ihre Therapieempfehlung bezeichnet sie jedoch den Loyalitätskonflikt, in dem er sich befinden soll (einen solchen