6.2.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Beiständin D.________ mittlerweile auch die Aufhebung der Beistandschaft befürwortet (vgl. ihr E-Mail vom 21. April 2020). Sie führt zur Begründung aus, auch mit zusätzlichen Massnahmen oder Weisungen könne keine Verbesserung für die Kontakte zwischen Vater und Sohn erreicht werden. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch unzutreffend, da sie Akteneinsicht genommen hat (vgl. dazu Schreiben der Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2020, KESB-act.