6.2 Unter Verweis auf das Scheiben der Beiständin vom 28. Februar 2018 macht der Beschwerdeführer sodann eine Gefährdung des Wohls von E.________ geltend. Die Beiständin habe die Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________ beantragt und zur Begründung auf den bei ihm zu bejahenden Loyalitätskonflikt verwiesen. Zu prüfen ist somit die Notwendigkeit der Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________.