Ein weiterer Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft die Abklärungsperson M.________. Im Schreiben der Kindsmutter an diese vom 17. Juni 2019 (BF-act. 5) stehe Folgendes: "Nach einem guten Gespräch vom 7. Juni 2019 verbleiben wir, dass für die Aufhebung der Beistandschaft folgende Unterlagen benötigt werden". Aus dieser Formulierung der Kindsmutter leitet der Beschwerdeführer ab, dass M.________ den Abklärungsbericht nicht unvoreingenommen verfasst und die Kindsmutter vorgängig über die Aufhebung der Beistandschaft informiert haben soll. Ihm ist jedoch entgegen zu halten, dass aus diesem Satz der Kindsmutter wohl deren Wunsch nach der Aufhebung der Beistandschaft abzuleiten ist.