Da die KESB im angefochtenen Entscheid – abgesehen vom Abklärungsbericht – unter anderem die Aussagen der Beiständin, den Arztbericht von Dr. K.________ vom 19. Juni 2019, die Schulzeugnisse von E.________ der 6. Primarklasse und die bei den Anhörungen des Beschwerdeführers, der Kindsmutter und von E.________ gemachten Äusserungen gewürdigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen hat, trifft es nicht zu, dass die KESB einzig auf den Abklärungsbericht abgestellt hätte. Im Folgenden ist auf die vom Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht geltend gemachten Rügen einzugehen.