6.1 Um Klarheit darüber zu bekommen, ob für die Wahrung des Wohls von E.________ die Aufrechterhaltung der bestehenden Schutzmassnahmen notwendig ist oder nicht, erteilte die KESB den Unterstützenden Diensten (KESUD) einen entsprechenden Abklärungsauftrag. Die Ergebnisse dieser Abklärungen sind im Abklärungsbericht Kinder vom 20. Januar 2020 (KESB-act. 5.23) enthalten. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen gegen den Bericht vor und kritisiert zudem, die KESB habe einzig auf diesen abgestellt. Da die KESB im angefochtenen Entscheid – abgesehen vom Abklärungsbericht – unter anderem die Aussagen der Beiständin, den Arztbericht von Dr. K.____