6. In Nachachtung von Art. 313 Abs. 1 ZGB hat die KESB bestehende Kindesschutzmassnahmen der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern. Um die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindseltern aufrecht zu erhalten, muss daher nach wie vor eine Gefährdung des Wohls von E.________ zu bejahen sein, was im Folgenden zu prüfen ist. Urteil F 2020 23 17