Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern diese Ausführungen der KESB im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 446 ZGB, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung darstellen sollten. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.