___ widersprechen, wenn seine Aussagen, die Beistandschaft belaste ihn und er möchte seinen Vater nicht mehr sehen (eine Aussage, die er konstant wiederhole), nicht ernst genommen würden (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die KESB legte eingehend dar, dass und aus welchen Gründen der von E.________ immer wieder konsequent geäusserte Wille zu respektieren sei. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern diese Ausführungen der KESB im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art.