Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass es die KESB im angefochtenen Entscheid offenliess, ob tatsächlich von einem Loyalitätskonflikt auszugehen ist. Sie verneinte nämlich unter Verweis auf die von ihr angeordneten Abklärungen sowohl eine Gefährdung des Wohls von E.________ als auch die Notwendigkeit einer therapeutischen Begleitung und begründete ihre Beurteilung. Zudem würde es dem Wohl von E.________ widersprechen, wenn seine Aussagen, die Beistandschaft belaste ihn und er möchte seinen Vater nicht mehr sehen (eine Aussage, die er konstant wiederhole), nicht ernst genommen würden (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids).