5.2 Ebenfalls in formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der KESB eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 446 ZGB, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung vor. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die KESB habe sich im angefochtenen Entscheid weder mit dem von der Beiständin in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 erwähnten Loyalitätskonflikt von E.________ noch mit ihrem Antrag betreffend Anordnung einer psychologischen Therapie für ihn auseinandergesetzt.